KATHOLISCHES MÄNNERWERK GRETHEN / HARDENBURG KMW-Logo
Pfarrsaal St. Josef
Saal-Telefon: 01 60 / 37 55 265
Friedrich-Ebert-Straße 23
67098 Bad Dürkheim - Grethen

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Satzung des
Katholischen Männerwerkes Grethen/Hardenburg
Bad Dürkheim

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§ 1 Name
Das Katholische Männerwerk Grethen / Hardenburg (KMW) ist eine nicht rechtsfähige Einrichtung der Kath. Kirchenstiftung St. Margaretha Grethen.
§ 2 Zweck, Aufgaben
Zweck des Wirkens neben dem katholischen, christlichen Gemeindeleben ist die Förderung der familiären, weltlichen und kulturellen Kirchengemeinde.
Zu den Aufgaben gehören weiterhin die Erhaltung und Pflege des Pfarrsaales St. Josef (Friedrich-Ebert-Straße 23, 67098 Bad Dürkheim) sowie des Flurkreuzes im oberen Röhrich in Grethen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Das KMW dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken i.S.d. Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.2 Das KMW ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des KMW dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KMW.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck und den Aufgaben des KMW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des KMW gilt die Bestimmung über die Vermögensbindung in § 10.2 der Satzung; entsprechendes gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bzw. der Gemeinnützigkeit.
§ 4 Förderer
4.1 Förderer des KMW kann jede natürliche Person werden. Anträge sind an den Vorsitzenden oder das Kath. Pfarramt in Bad Dürkheim zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Generalversammlung eingelegt werden.
4.2 Die Mitgliedschaft der Förderer erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Streichung von der Liste der Förderer.
4.3 Austrittserklärungen sind an den Vorsitzenden oder das Kath. Pfarramt zu richten. Sie werden jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam.
4.4 Über den Ausschluss eines Förderers entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluss eines Förderers kann insbesondere erfolgen, wenn er beharrlich seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Ansehen des KMW gefährdet. Die Ausschlussgründe sind dem Förderer schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung.
4.5 Ein Förderer kann durch Beschluss des Vorstandes von der Liste der Förderer gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Förderbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Förderer mitgeteilt werden.
§ 5 Ehrenmitglieder und Ehrungen
5.1 Personen, die sich um das KMW besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5.2 Nach 25 und 40 Jahren Mitgliedschaft, danach alle 10 Jahre, erfolgt jeweils eine Ehrung in der nächsten Generalversammlung.
§ 6 Organe der Vereinigung
Organe des KMW sind die Generalversammlung und der Vorstand.
§ 7 Generalversammlung
7.1 Die Generalversammlung ist zuständig für:
a) Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder;
b) Beschlussfassung über den jährlichen Förderbeitrag;
c) Entgegennahme des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderungen und Auflösung des KMW;
e) Entscheidungen über Einsprüche gemäß § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2.
7.2 Die Generalversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Sie tritt nach Bedarf - mindestens jedoch einmal jährlich - zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Förderer dies verlangt. Die Einladungen ergehen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bad Dürkheim oder durch schriftliche Einladung.
7.3 Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Generalversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Generalversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
7.4 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Förderer beschlussfähig. Jeder Förderer ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Satzung oder Satzungsänderungen sowie die Auflösung des KMW bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
7.5 Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung. Sie können aber auch, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Handzeichen erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt; maßgebend ist dann die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Davon abweichend können die weiteren Vorstandsmitglieder in einem Wahlgang gewählt werden; gewählt ist, wer dabei die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
7.6 Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 8 Vorstand
8.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem zuständigen Pfarrer der Pfarrei Bad Dürkheim (Präses);
b) dem Vorsitzenden;
c) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
d) dem Schriftführer;
e) dem Kassierer;
f) sowie vier weiteren Mitgliedern.
8.2 Die Vorstandsmitglieder, ausgenommen a) werden durch die Generalversammlung aus der Mitte der Förderer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im KMW endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
8.3 Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Wahl durch Berufung eines Förderers, wobei er nach freiem Ermessen eine Änderung der Geschäftsverteilung vornehmen kann.
8.4 Der Vorstand kann über alle Angelegenheiten des KMW beraten und beschließen, sofern hierfür nicht die Generalversammlung zuständig ist. Ihm obliegen insbesondere:
a) Aufstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
b) Festsetzung allgemeiner Richtlinien;
c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Förderern.
8.5 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf - mindestens jedoch zweimal jährlich - einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
8.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorsitzende innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
8.7 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
8.8 Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet wird.
8.9 Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 9 Anschaffungen und Vermögen
Alle Anschaffungen des KMW sowie Zuwendungen Dritter und sein Vermögen sind Eigentum der Kirchenstiftung. Diese Mittel sind Sondervermögen der Kirchenstiftung.
§ 10 Auflösung
10.1 Die Auflösung des KMW kann in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Generalversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, beschlossen werden. Für einen Auflösungsbeschluss ist ein dreiviertel Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Im Übrigen gelten die Regelungen des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes (KVVG) im Bistum Speyer.
10.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des KMW oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird sein Sondervermögen aufgelöst und fällt an die Kath. Kirchenstiftung gemäß § 1 zurück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Schlussbestimmungen
11.1 Die Satzung sowie Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates Speyer.
11.2 Die Satzung ist in der Generalversammlung vom 18. März 2016 beschlossen worden.
Präses, Pfarrer Norbert Leiner
1. Vorsitzender, Alfred Weiß jun.
2. Vorsitzender, Christian Schuler
Schriftführer, Dr. Alfred Oftring
Schatzmeister, Heinrich Knies
Beisitzer, Anton Keil
Beisitzer, Wolfgang Keil
Beisitzer, Franziska Lanninger
Beisitzer, Manfred Ostermeier
Genehmigt durch das Bischöfliche Ordinariat Speyer:
Speyer, den 19. Apr. 2016
Dr. Franz Jung, Generalvikar

Beitragsfestsetzung
In der Generalversammlung am 18. März 2016 wurde der Jahresbeitrag ab 2017 wie folgt festgelegt:
  Einzelpersonen: Euro  10,00
  Familienbeitrag: Euro  15,00


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