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Pfarrsaal St. Josef
Saal-Telefon: 01 60 / 37 55 265
Friedrich-Ebert-Straße 23
67098 Bad Dürkheim - Grethen

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Benutzungsbedingungen für den kath. Pfarrsaal St. Josef

(Hier können Sie einen Mietvertrag mit den Regelungen zur Saalnutzung als pdf-Datei (102 kB)
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Der Pfarrsaal ist eine Begegnungsstätte der Angehörigen der Pfarrei, ihrer Gruppen und Verbände. Sie soll der geistigen und religiösen Bildung dienen und gleichzeitig das kulturelle Leben fördern. Ausnahmsweise kann der Pfarrsaal, soweit sein Hauptzweck nicht beeinträchtigt wird, auch anderen Gruppen, Vereinen und Verbänden für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, sofern sich diese in ihrer Zielsetzung nicht gegen die Kath. Kirche richten und nach ihrer Art, ihrem Inhalt oder ihrer Ausgestaltung den Grundsätzen der Kath. Kirche nicht zuwiderlaufen.

Für die Überlassung gelten die folgenden Bedingungen:
1. Allgemeine Pflichten
1.1 Der Pfarrsaal darf nur für den Zweck der angemeldeten Veranstaltung genutzt werden.
1.2 Die Veranstaltung darf dem kirchlichen Charakter des Hauses und den Grundsätzen der Kath. Kirche nicht zuwiderlaufen. Der Benutzer verpflichtet sich, sich dem kirchlichen Charakter des Hauses entsprechend zu verhalten und sowohl das Gebäude als auch die Einrichtungsgegenstände und die sonstigen Anlagen, auch das Außengelände, so schonend wie nur möglich zu behandeln.
1.3 Die Veranstaltungsteilnehmer werden sich dem kirchlichen Charakter des Hauses entsprechend verhalten und sowohl das Gebäude als auch die Einrichtungsgegenstände schonend behandeln.
1.4 Eine Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.
1.5 Der Benutzer haftet für einen evtl. Schlüsselverlust (Schließanlage!). Im Übrigen gilt Ziffer 5.
2. Bewirtschaftung
2.1 Die Bewirtschaftung erfolgt in der Regel durch den Benutzer selbst.
2.2 Geschirr, Besteck und Gläser werden soweit vorhanden gestellt.
2.3 Werden Gläser oder Geschirr aus dem Bestand des Pfarrsaals benutzt, sind diese nach Gebrauch zu spülen und auf den vorgesehenen Platz einzuräumen. Für den Fall evtl. Schäden gilt Ziffer 5.
2.4 Die Bestuhlung des Saales kann nur in Übereinstimmung mit den bestehenden Bestuhlungsplänen und mit dem Mobiliar des Hauses erfolgen.
2.5 Das Mobiliar darf nicht ins Freie gebracht werden.
3. Ausschmücken und Herrichten
Ausschmücken des Saales, Aufstellen eines Laufsteges, Veränderungen, Einbauten, Nageleinschlagen, Setzen von Dübeln usw. in den zur Verfügung gestellten Räumen dürfen nur mit Einwilligung der Kirchenstiftung vorgenommen werden. Der Benutzer trägt die Verantwortung und Kosten. (Siehe auch Ziffer 14. Rückgabe am Ende der Benutzungszeit)
Zum Ausschmücken und Dekorieren dürfen nur schwer entflammbare Stoffe und Materialien verwendet werden.
4. Verantwortlicher Leiter
Für sämtliche Veranstaltungen ist der Kirchenstiftung vom Benutzer ein verantwortlicher Leiter, der die Aufsicht wahrnimmt, zu benennen. Dieser hat sich von Anfang bis Ende der Veranstaltung im Pfarrsaal aufzuhalten.
5. Haftung
5.1 Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Kirchenstiftung durch die Benutzung oder Veranstaltung, insbesondere am Gebäude, den überlassenen Einrichtungen oder im Pfarrsaal-Garten entstehen, und zwar unabhängig davon, wer den Schaden im Einzelfall zu vertreten hat. Der Benutzer haftet auch für Dritte, insbesondere Besucher und Teilnehmer an den Veranstaltungen, sowie dann, wenn die einzelne Person, die den Schaden oder Verlust verursacht hat, nicht mehr festgestellt werden kann. Davon unberührt bleibt die Ersatzpflicht einer verantwortlichen Person im Einzelfall.
5.2 Die Benutzung des Pfarrsaales und der sonstigen Anlagen geschieht auf eigene Gefahr. Die Kirchenstiftung übernimmt keinerlei Haftung aus der Durchführung der Veranstaltung; insbesondere haftet sie nicht für Unfälle, Diebstähle und sonstige Schadensfälle. Eine Haftung der Kirchenstiftung und ihrer Bediensteten für sämtliche Personen- und Sachschäden wird im rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
5.3 Für etwa eingebrachte Gegenstände und Geräte sowie weitere mitgebrachte Sachen übernimmt die Kirchenstiftung keinerlei Haftung. Dies gilt auch für die Garderobe sowie Verluste jeder Art.
5.4 Der Benutzer stellt die Kirchenstiftung von allen Ersatzansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung gegen diese geltend gemacht werden. Er verzichtet im Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Kirchenstiftung.
6 Hinweispflicht
Die zur Benutzung berechtigten Vereine, Gruppen und sonstigen Veranstalter sind verpflichtet, die von ihrer Seite zugelassenen Personen, bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte, auf die Haftungsregelungen, insbesondere auf den vollständigen Haftungsausschluss der Kath. Kirchenstiftung nach Ziffer 5, ausdrücklich hinzuweisen.
7 Ein- und Ausgänge
Ein- und Ausgänge sind unbedingt freizuhalten. Der Benutzer ist für das Freibleiben der Fluchtwege verantwortlich.
8 Gesetzliche Vorschriften
8.1 Der Benutzer hat im Übrigen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Veranstaltung zu beachten, insbesondere die Bestimmungen des Jugendschutzes, des Steuerrechts, der GEMA-Vorschriften, die Gesundheitsschutzbestimmungen, Bestimmungen zum Arbeitsschutz, zur Unfallversicherung und -verhütung u. a.
8.2 Der Benutzer hat sich insbesondere an die örtliche Polizeistunde zu halten. Darüber hinausgehende Veranstaltungen bedürfen einer besonderen Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Deren Einholung ist Sache des Benutzers. Es ist darauf zu achten, dass die Nachbarschaft nicht belästigt wird.
9 Hausrecht
Das Hausrecht am Pfarrsaal steht der Kirchenstiftung zu. Es wird durch einen Beauftragten der Kirchenstiftung ausgeübt. Dieser ist berechtigt, jederzeit weitere Anordnungen zu treffen, die er im Interesse von Sicherheit und Ordnung für notwendig erachtet. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Ihm ist jederzeit der Zutritt zu sämtlichen Räumen des Pfarrsaales zu gestatten.
10 Gegenstände des Benutzers
10.1 Gegenstände des Benutzers, die bei der Veranstaltung benötigt wurden, sind spätestens am nächsten Vormittag aus den überlassenen Räumen abzuholen. Eine Lagerung ist nicht möglich.
10.2 Das Unterstellen von Fahrrädern in Flure und Innenräume ist verboten.
11 Meldepflicht
Evtl. Schäden am Haus oder an der Einrichtung sind umgehend beim Pfarrer oder seinem Beauftragten zu melden.
12 Pflichten am Ende der Veranstaltung
12.1 Nach der Veranstaltung sind Türen und Fenster zu schließen, während der Heizperiode die Heizung auf das erforderliche Maß zurückzudrehen, das Licht sowie alle benutzten elektrischen Geräte auszuschalten, ggf. die Rollläden herunterzulassen sowie alle sonstigen nach der Verkehrsauffassung erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden im und an dem Gebäude zu treffen. Sämtliche Eingangstüren sind ordnungsgemäß zu verschließen. Überlassene Schlüssel sind unverzüglich bzw. am Ende der Vertragszeit zurückzugeben.
12.2 Die Räume sind aufgeräumt und besenrein zu verlassen. Abfälle sind zu beseitigen und privat zu entsorgen. Die Küche, Kühl- und Lagereinrichtungen, der Thekenraum und die Toiletten sind nass zu reinigen.
12.3 Wird festgestellt, dass dem nicht entsprochen wurde, ist die Kirchenstiftung berechtigt, ohne weitere Aufforderung die Reinigung auf Kosten des Benutzers durchführen zu lassen.
13 Kündigung
13.1 Die Kirchenstiftung kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn sie das Pfarrheim für eigene oder öffentliche Zwecke benötigt. Eine Entschädigungspflicht ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Bereits gezahlte Nutzungsentgelte werden anteilig zurückerstattet.
13.2 Die Kirchenstiftung kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn die Benutzer ihren Verpflichtungen nach den vorstehenden Bedingungen nicht nachkommen bzw. diesen zuwiderhandeln. Vor Ausspruch der Kündigung ist einmal schriftlich abzumahnen.
14 Rückgabe am Ende der Benutzungszeit
14.1 Nach Beendigung des Vertrages ist der Benutzer zur unverzüglichen und ordnungsgemäßen Rückgabe der zur Verfügung gestellten Räume und Einrichtungen verpflichtet.
14.2 Evtl. Schäden an der Immobilie oder an den Einrichtungen sind umgehend dem Beauftragten der Kirchenstiftung zu melden. Der Benutzer hat sie unverzüglich und fachgerecht beseitigen zu lassen, ansonsten ist die Kirchenstiftung berechtigt, dies auf Kosten des Benutzers durch eine Fachfirma erledigen zu lassen. Eingebrachte Einrichtungsgegenstände sind zu entfernen. Die Räume sind grundsätzlich in den ursprünglichen Zustand zu versetzen mit Ausnahme von Veränderungen, die mit Zustimmung der Kirchenstiftung bestehen bleiben können.
14.3 Im Übrigen ist der Benutzer zu den Maßnahmen nach Ziff. 12, auf die vollinhaltlich verwiesen wird, verpflichtet.
15 Zusätzliche Vereinbarungen
15.1 Im gesamten Gebäude mit allen Nebenräumen besteht Rauchverbot.
Am Ausgang vom Flur zum Garten ist ein überdachtes "Raucher-Eck" im Freien.
Bei Nutzung des Raucher-Ecks soll die Türe zum Flur geschlossen sein.
15.2 Die Nutzung der Industriespülmaschine ist nur speziell eingewiesenen Personen erlaubt.
15._ ... evtl. weitere individuelle Vereinbarungen ...
16 Schlussbestimmungen
16.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
16.2 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
16.3 Gerichtstand ist der Sitz der Kirchenstiftung.
17 Anerkenntnis
Der Benutzer erklärt mit seiner Unterschrift, dass er vorstehende Benutzungsbedingungen als Bestandteil des obigen Gestattungs- und Nutzungsvertrages anerkennt. Er erhält einen Abdruck hiervon.


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